Schriftform bei Kündigungsrechtverzicht

14.08.2007
Der Achte Senat des Bundesgerichtshofs hat in einem Urteil vom 04.04.2007(Aktenzeichen VIII ZR 223/06) in einem Fall, in dem die Mieter sich gegen eine Eigenbedarfskündigung wehrten und auf eine Anlage Bezug nahmen, in der ein Eigenbedarfskündigungsverzicht ausgesprochen worden sein soll, festgestellt, dass für einen solchen Verzicht auch der Schriftformerfordernis des § 550 BGB eingehalten werden muss.

Die Anlage zum Mietvertrag muss einen Bezug zum Mietvertrag haben und von allen Parteien unterzeichnet sein. Dies war im entschiedenen Rechtsstreit nicht der Fall. Sinn und Zweck des § 550 BGB ist der Schutz des Erwerbers, der sich über den Vertrag informieren will. Gerade der Eigenbedarf als Sonderkündigungsrecht ist kaufbestimmend. Die Vereinbarung eines Kündigungsverzicht zwischen den Mietvertragsparteien bedarf daher der gesetzlichen Schriftform.

Dabei zeigt das Urteil erneut, dass sowohl bei Gestaltung des Mietvertrags, als auch bei der Bewertung vertraglicher Risiken beim Kauf von Grundstück und wohnung zahlreiche rechtliche Gesichtspunkte zu beachten sind. Diese Entscheidung zum Wohnraummietrecht gilt mit Sicherheit auch für das Gewerberaummietrecht.

Bernd Schmitz-Peiffer
Fachanwalt für Mietrecht und WEG