Sittenwidrige Aushöhlung des Vorkaufsrechts des Mieters

06.10.2005
Der Vermieter einer Wohnung hatte nach Überlassung der Wohnung an den Mieter das Gebäude in Teileigentum aufgeteilt und danach veräußert. Somit entsteht gemäß § 577 BGB ein Vorkaufsrecht des Mieters.

Im Kaufvertrag vereinbarte der Vermieter einen Gesamtkaufpreis für das Objekt von 2,65 Millionen DM. Der Preis für die Wohnung des Mieters wurde mit 380.000,00 DM beziffert. Tatsächlich jedoch lag der Verkehrswert der Wohnung im Verhältnis zum Gesamtwert gemäß Kaufvertrag deutlich darunter, er wurde von einem Sachverständigen auf 250.000,00 DM geschätzt.

Der Bundesgerichtshof ging mit Urteil vom 20.09.2005 (Az VIII ZR 271/04) davon aus, dass diese kaufvertragliche Preisgestaltung sittenwidrig gemäß § 138 BGB sei, da der überhöhte Kaufpreis für die Wohnung des Mieters lediglich dazu vereinbart worden sei, das Vorkaufsrecht des Mieters zu vereiteln.

In der besonderen durch den BGH zu entscheidenden Fallkonstellation führte dies zu einem Schadensersatzanspruch des Mieters, der sich aus der Differenz des tatsächlichen Verkehrswertes und des aus dem im Kaufvertrag vereinbarten Gesamtkaufpreis zu ermittelnden anteiligen Kaufpreises berechnet. In diesem Fall 55.000,- DM, die der verkaufende Vermieter an seinen Mieter bezahlen musste.

Nico Bergerhoff
Fachanwalt für Mietrecht und WEG