Umlage der Aufzugskosten auf den Ergeschossmieter?

03.06.2007
In Literatur und Rechtssprechung war bislang heftig umstritten, ob im Rahmen einer Betriebskostenabrechnung die formularmäßige Überbürdung der Aufzugskosten auch für den Mieter im Erdgeschoss eine unangemessene Benachteiligung darstelle und damit unwirksam sei. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 20.09.2006 (VIII ZR 103/06) entschieden, dass diese Kosten nach dem Maßstab der Wohnfläche auf den Erdgeschossmieter umgelegt werden können. Der Bundesgerichtshof betont weiter, dass die Gesamtwohnfläche bei den Betriebskosten einen akzeptablen Umlagemaßstab darstelle und der Grundsatz der Praktikabilität es grundsätzlich verbiete, alleine auf die Nutzungsmöglichkeit abzustellen.

Diese Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs kann auch auf die Kosten der Gartenpflege, sofern der Garten von allen Mietern benutzt werden kann, sowie die Treppenhausreinigung übertragen werden. Damit gilt auch hier als Umlagemaßstab die Wohnfläche unabhängig davon, ob der einzelne Mieter den Garten konkret benutzt oder als Bewohner des Erdgeschosses das Treppenhaus geringer verschmutzt als andere Mieter.

Im Wohnungseigentumsrecht kann die Eigentümergemeinschaft allerdings beschließen, dass die Kosten nach dem Verursacherprinzip auf die einzelnen Eigentümer umgelegt werden. So kann beispielsweise der Eigentümer im Erdgeschoss von den Betriebskosten des Aufzuges befreit werden. Nach dem 01.07.2007 kann auf Grund der Gesetzesänderung der Verteilungsschlüssel mit einfachem Mehrheitsbeschluss festgelegt werden.

Michael Zimmermann
Rechtsanwalt