Anforderungen an eine Modernisierungsmieterhöhungserklärung

09.03.2006
In dem Urteil vom 25.01.2006 (Az: VIII ZR 47/05) hatte sich der BGH mit den Anforderungen an eine Mieterhöhungserklärung zu befassen. In dem zur Entscheidung stehenden Fall lies der Vermieter 30 Jahre alte Aluminiumfenster durch neue Kunststofffenster ersetzen. Hierfür verlangte er eine Mieterhöhung.

Wenn der Vermieter Modernisierungsmaßnahmen vornimmt, so ist nach dem BGH in einer entsprechenden Mieterhöhungserklärung anzugeben, wie sich die entstandenen Kosten berechnen und inwiefern die Maßnahmen den Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöhen, oder eine nachhaltige Einsparung von Energie und Wasser bewirken. Dabei genügt es, wenn der Mieter den Grund der Mieterhöhung plausibel nachvollziehen kann. Im Fall des Einbaus von Fenstern, die einen Energiespareffekt haben sollen, ist vom Vermieter konkret anzugeben, aus welchen Tatsachen sich dieser Spareffekt ergibt, z.B. durch Angabe der alten und neuen Wärmedurchgangskoeffizienten.

Sämtliche Tatsachen, die eine Mieterhöhung rechtfertigen, sind bereits in der Mieterhöhungserklärung anzugeben und können nicht etwa nachträglich ergänzt werden. Eine fehlerhaft begründete Mieterhöhung lässt diese damit unwirksam werden.

Achten Sie deshalb bereits bei Erstellung der Mieterhöhungserklärung auf eine genaue Begründung, bzw. lassen Sie sich erforderlichen Falls anwaltlich beraten.

Bernd Schmitz-Peiffer
Fachanwalt für Mietrecht und WEG