Kein Versicherungsschutz bei Schäden
01.08.2007
Mit der gerade zur Hauptferienzeit bedeutenden Frage zum Versicherungsschutz von Ferienim¬mobilien hatte sich das Landgericht München II in seinem Urteil vom 26.02.2007 – 10 V O 4677/06 - zu befassen:
In Versicherungsbedingungen ist häufig die Pflicht des Versicherungsnehmers geregelt, wonach dieser nicht genutzte Gebäude oder Gebäudeteile zu kontrollieren und insbesondere alle wasserfüllenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten hat. Entsteht an einem nicht genutzten Gebäude ein Schaden durch etwa nicht abgesperrtes Leitungswasser, so ist der Gebäudeversicherer grundsätzlich von der Regulierung des Schadens befreit. Das LG München entschied in der genannten Entscheidung, dass ein nicht genutztes Gebäude bereits dann vorliegt, wenn ein Ferienhaus in einem Zeitraum von 5 Monaten nicht vermietet worden ist. Ausreichend für ein „nicht genutztes“ Gebäude ist bereits, wenn dieses über einen längeren Zeitraum niemandem zur Wohnung im Sinne eines Lebensmittelpunktes dient.
Der Eigentümer von Ferienimmobilien ist daher gehalten, regelmäßig das Gebäude zu kontrollieren und alle wasserfüllenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren.
Weiterführender Hinweis:
Eine Einschränkung erfährt dieser Grundsatz ab dem 01.01.2008:
Das neue Versicherungsvertragsgesetz sieht ab diesem Zeitpunkt vor, dass der Versicherer nur dann völlig von seiner Leistungspflicht frei wird, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich handelt. Ansonsten ist die Leistung entsprechend dem Grad des Verschuldens zu kürzen.
In Versicherungsbedingungen ist häufig die Pflicht des Versicherungsnehmers geregelt, wonach dieser nicht genutzte Gebäude oder Gebäudeteile zu kontrollieren und insbesondere alle wasserfüllenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten hat. Entsteht an einem nicht genutzten Gebäude ein Schaden durch etwa nicht abgesperrtes Leitungswasser, so ist der Gebäudeversicherer grundsätzlich von der Regulierung des Schadens befreit. Das LG München entschied in der genannten Entscheidung, dass ein nicht genutztes Gebäude bereits dann vorliegt, wenn ein Ferienhaus in einem Zeitraum von 5 Monaten nicht vermietet worden ist. Ausreichend für ein „nicht genutztes“ Gebäude ist bereits, wenn dieses über einen längeren Zeitraum niemandem zur Wohnung im Sinne eines Lebensmittelpunktes dient.
Der Eigentümer von Ferienimmobilien ist daher gehalten, regelmäßig das Gebäude zu kontrollieren und alle wasserfüllenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren.
Weiterführender Hinweis:
Eine Einschränkung erfährt dieser Grundsatz ab dem 01.01.2008:
Das neue Versicherungsvertragsgesetz sieht ab diesem Zeitpunkt vor, dass der Versicherer nur dann völlig von seiner Leistungspflicht frei wird, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich handelt. Ansonsten ist die Leistung entsprechend dem Grad des Verschuldens zu kürzen.