Klage auf zukünftige Nutzungsentschädigung neben der Räumungsklage
16.06.2004
Bislang war es in Rechtsprechung umstritten, ob der Vermieter neben dem Antrag auf Räumung gleichzeitig einen Zahlungsantrag stellen kann, welcher den Mieter verpflichtet eine monatliche Nutzungsentschädigung in Höhe der bisherigen Miete bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Herausgabe der Wohnung zu stellen.
Mit einer jetzt veröffentlichten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20.11.2002, Az. VIII ZB 66/02, entscheidet der 8. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, daß aus § 259 ZPO der Klageantrag auf zukünftige Nutzungsentschädigung bis zur Räumung zulässig ist, wenn auf Seiten des Mieters Zahlungsunfähigkeit vorliegt.
Rechtlich liegt der Klage auf zukünftige Leistungen die Problematik zugrunde, daß Tatbestandsvoraussetzung die Besorgnis sei, daß sich der Schuldner der Leistung entziehen werde. Ein derartiges „sich Entziehen“ ist nur dann anzunehmen, wenn der Schuldner die Forderung des Gläubigers bestreitet. Ob die bloße Zahlungsunfähigkeit ein „sich Entziehen“ im Sinne dieser Vorschrift darstellt, war umstritten. Der Bundesgerichtshof hat nunmehr klargestellt, daß ein „sich Entziehen“ im Sinne der Vorschrift dann vorliegt, wenn beim Mieter im Zeitpunkt der Klageerhebung Zahlungsunfähigkeit eingetreten war. Dies stärkt die Vermieterrechte und beschleunigt die Titelerlangung im Falle zahlungsunfähiger Mieter.
Mit einer jetzt veröffentlichten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20.11.2002, Az. VIII ZB 66/02, entscheidet der 8. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, daß aus § 259 ZPO der Klageantrag auf zukünftige Nutzungsentschädigung bis zur Räumung zulässig ist, wenn auf Seiten des Mieters Zahlungsunfähigkeit vorliegt.
Rechtlich liegt der Klage auf zukünftige Leistungen die Problematik zugrunde, daß Tatbestandsvoraussetzung die Besorgnis sei, daß sich der Schuldner der Leistung entziehen werde. Ein derartiges „sich Entziehen“ ist nur dann anzunehmen, wenn der Schuldner die Forderung des Gläubigers bestreitet. Ob die bloße Zahlungsunfähigkeit ein „sich Entziehen“ im Sinne dieser Vorschrift darstellt, war umstritten. Der Bundesgerichtshof hat nunmehr klargestellt, daß ein „sich Entziehen“ im Sinne der Vorschrift dann vorliegt, wenn beim Mieter im Zeitpunkt der Klageerhebung Zahlungsunfähigkeit eingetreten war. Dies stärkt die Vermieterrechte und beschleunigt die Titelerlangung im Falle zahlungsunfähiger Mieter.