Korrektur der Betriebskostenabrechnung nach Ablauf der Abrechnungsfrist
28.08.2007
Im durch das Landgericht Bonn zu entscheidenden Fall hatte der Vermieter eine formal ordnungsgemäße Betriebskostenabrechnung erstellt, in der jedoch Vorauszahlungen des Mieters berücksichtigt waren, die dieser gar nicht erbracht hatte. Es ergab sich zu Gunsten des Mieters ein Guthaben.
Grundsätzlich sind nach Ablauf der Abrechnungsfrist von 12 Monaten Korrekturen materieller Fehler noch zulässig. Vorliegend handelt es sich um einen materiellen Fehler. Diese Korrekturen können jedoch nach Fristablauf sich nicht zu Lasten des Mieters auswirken, so das Landgericht Bonn mit Urteil vom 09.10.2006 (AZ: 6 S 157/06). Die Abrechnungsfrist habe den Zweck den Mietern die Sicherheit zu gewähren, das er nach Ablauf der Frist nicht mit weiteren Nachforderungen des Vermieters rechnen muss.
Vorliegend also konnte der Vermieter die fehlerhafte Abrechnung nicht mehr korrigieren, den Mietern stand das fehlerhaft zu hohe Guthaben aus der materiell falschen Abrechnung zu.
Grundsätzlich sind nach Ablauf der Abrechnungsfrist von 12 Monaten Korrekturen materieller Fehler noch zulässig. Vorliegend handelt es sich um einen materiellen Fehler. Diese Korrekturen können jedoch nach Fristablauf sich nicht zu Lasten des Mieters auswirken, so das Landgericht Bonn mit Urteil vom 09.10.2006 (AZ: 6 S 157/06). Die Abrechnungsfrist habe den Zweck den Mietern die Sicherheit zu gewähren, das er nach Ablauf der Frist nicht mit weiteren Nachforderungen des Vermieters rechnen muss.
Vorliegend also konnte der Vermieter die fehlerhafte Abrechnung nicht mehr korrigieren, den Mietern stand das fehlerhaft zu hohe Guthaben aus der materiell falschen Abrechnung zu.