Verwirkung des Minderungsrechts

17.06.2003
Seit der Mietrechtsreform war von verschieden Gerichten abweichend voneinander zu der Frage Stellung genommen worden, ob ein Mieter, der in Kenntnis des Mangels der Mietsache weiterhin die Miete ungemindert bezahlt, sein Minderungsrecht verliert.

Vor der Reform war dies der Fall. Die Rechtssprechung folgerte dies aus der Vorschrift des § 539 BGB aF. Dies bezog sich zwar nach dem Wortlaut nur auf einen Mangel zu Beginn des Mietverhältnis, die Vorschrift wurde jedoch analog auf auch Mängel angewandt, die sich erst im Lauf des Mietverhältnis zeigten. Eine Berufung auf das aus dem Grundsatz von Treu und Glaube folgende Verwirkungsrecht war nicht notwendig.

Der Gesetzgeber hat in den Begründungen zur Reform dargestellt, dass er die Regelungen des Mietrechts im BGB als abschließend betrachte, und eine Verwirkung des Minderungsrechts analog der nunmehr in § 536b BGB enthaltenen Regelung des alten § 539 daher nicht möglich sei. Im Gesetzestext hat dies allerdings keinen Niederschlag gefunden.

Der BGH hat nun am 16.06.03 entschieden, dass auf Grund der Begründungen des Gesetzgebers das Minderungsrecht seit dem 01.09.01 nicht mehr unter Berufung auf die Analogie verwirkt werden könne.

Die Möglichkeit einer Verwirkung des Minderungsrechts aus dem allgemeinen Grundsatz von Treu und Glaube hat der BGH dabei ausdrücklich offen gelassen.

Nico Bergerhoff
Fachanwalt für Mietrecht und WEG