Anbietpflicht bei Eigenbedarfskündigung
14.07.2003
Mit zwei Urteilen hat der Bundesgerichtshof am 9.7.2003 Stellung genommen zur Frage der Anbietpflicht des Vermieters bei Kündigung wegen Eigenbedarfs. Demnach ist der Vermieter verpflichtet, dem Mieter im Falle der Kündigung wegen Eigenbedarfs eine im selben Haus oder in derselben Wohnanlage zur Verfügung stehenden Wohnungen anzubieten.
Damit hat der BGH die Rechtsprechung der Instanzgerichte bestätigt. Die Kündigung stelle einen erheblichen Eingriffs in die Lebensumstände des Mieters dar und müsse daher so schonend wie möglich ausgeübt werden.
Diese Verpflichtung trifft den Vermieter allerdings nur, wenn die Alternativwohnung spätestens bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zur Vermietung zur Verfügung steht. In einem zu entscheidenden Verfahren war die Alternativwohnung erst während des Räumungsprozesses freigeworden. Eine Pflicht diese Wohnungen anzubieten besteht seitens des Vermieters nach diesem Urteil nicht. Eine solche würde, so der BGH, denjenigen Mieter begünstigen, der sich nach Ablauf der Kündigungsfrist unberechtigt weiterhin in der gekündigten Wohnung aufhält.
Im Zweiten zu entscheidenden Verfahren hat der BGH eine Anbietpflicht des Vermieters verneint, da die Alternativwohnung mehrere Kilometer von der gekündigten Wohnung entfernt lag. Anzubieten sind nur Wohnungen in räumlicher Nähe zur gekündigten Wohnung.
Damit bleibt für den Vermieter fest zu halten, dass diesen die Pflicht trifft, freie Wohnungen im selben Haus oder in derselben Wohnanlage, die zum Ablauf der Kündigungsfrist zur Vermietung zur Verfügung stehen, dem Mieter anzubieten. Verletzt der Vermieter diese Anbietpflicht, so ist die ausgesprochene Kündigung wegen Eigenbedarfs unwirksam.
Damit hat der BGH die Rechtsprechung der Instanzgerichte bestätigt. Die Kündigung stelle einen erheblichen Eingriffs in die Lebensumstände des Mieters dar und müsse daher so schonend wie möglich ausgeübt werden.
Diese Verpflichtung trifft den Vermieter allerdings nur, wenn die Alternativwohnung spätestens bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zur Vermietung zur Verfügung steht. In einem zu entscheidenden Verfahren war die Alternativwohnung erst während des Räumungsprozesses freigeworden. Eine Pflicht diese Wohnungen anzubieten besteht seitens des Vermieters nach diesem Urteil nicht. Eine solche würde, so der BGH, denjenigen Mieter begünstigen, der sich nach Ablauf der Kündigungsfrist unberechtigt weiterhin in der gekündigten Wohnung aufhält.
Im Zweiten zu entscheidenden Verfahren hat der BGH eine Anbietpflicht des Vermieters verneint, da die Alternativwohnung mehrere Kilometer von der gekündigten Wohnung entfernt lag. Anzubieten sind nur Wohnungen in räumlicher Nähe zur gekündigten Wohnung.
Damit bleibt für den Vermieter fest zu halten, dass diesen die Pflicht trifft, freie Wohnungen im selben Haus oder in derselben Wohnanlage, die zum Ablauf der Kündigungsfrist zur Vermietung zur Verfügung stehen, dem Mieter anzubieten. Verletzt der Vermieter diese Anbietpflicht, so ist die ausgesprochene Kündigung wegen Eigenbedarfs unwirksam.