Kurze Kündigungsfristen bei Altverträgen
08.05.2005
In der Sitzung des Bundesrates vom 29.04.2005 wurde die Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) beschlossen. Dadurch ergeben sich Änderungen der Kündigungsfrist für Mieter in Altmietverträgen vor dem 01.09.2001.
Nach der bisherigen, durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18.06.2003 begründeten, Rechtslage war für Altmietverträge vor Inkrafttreten des Mietrechtsreformgesetzes (vor dem 01.09.2001) auf die im Vertrag angeführten Kündigungsfristen abzustellen. Wiederholte also ein Vertrag, auch ein Formularvertrag, die alten längeren Kündigungsfristen, so war es dem Mieter nur möglich, innerhalb dieser verlängerten Fristen und nicht mit der neuen, kurzen, gesetzlichen 3-Monatsfrist zu kündigen.
Diese Rechtslage ändert sich nunmehr zum 01.06.2005. Mit dem vom Bundesrate beschlossenen Ergänzungen zum EGBGB kann der Mieter nunmehr immer innerhalb der 3-Monatsfrist kündigen, auch wenn der Formularmietvertrag die alten Fristen enthält. Einzige Ausnahme ist die individualvertragliche Vereinbarung einer abweichenden Kündigungsfrist.
Eine Rückwirkung entfaltete das Gesetz jedoch nicht, für Kündigungen, die vor dem 01.06.2005 ausgesprochen worden sind, verbleibt es bei der ursprünglichen, durch den BGH festgestellten Rechtslage.
Nach der bisherigen, durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18.06.2003 begründeten, Rechtslage war für Altmietverträge vor Inkrafttreten des Mietrechtsreformgesetzes (vor dem 01.09.2001) auf die im Vertrag angeführten Kündigungsfristen abzustellen. Wiederholte also ein Vertrag, auch ein Formularvertrag, die alten längeren Kündigungsfristen, so war es dem Mieter nur möglich, innerhalb dieser verlängerten Fristen und nicht mit der neuen, kurzen, gesetzlichen 3-Monatsfrist zu kündigen.
Diese Rechtslage ändert sich nunmehr zum 01.06.2005. Mit dem vom Bundesrate beschlossenen Ergänzungen zum EGBGB kann der Mieter nunmehr immer innerhalb der 3-Monatsfrist kündigen, auch wenn der Formularmietvertrag die alten Fristen enthält. Einzige Ausnahme ist die individualvertragliche Vereinbarung einer abweichenden Kündigungsfrist.
Eine Rückwirkung entfaltete das Gesetz jedoch nicht, für Kündigungen, die vor dem 01.06.2005 ausgesprochen worden sind, verbleibt es bei der ursprünglichen, durch den BGH festgestellten Rechtslage.