Schönheitsreparaturen nach starren Fristen
11.10.2004
Wie schon durch uns berichtet hatte der BGH über die Wirksamkeit der Vereinbarung starrer Schönheitsreparaturfristen zu entscheiden. Mit Urteil vom 23.06.2004, Az: VIII ZR 361/03 hat sich der 8. Zivilsenat des BGH der Entscheidung der Vorinstanz angeschlossen, und Klauseln, die einen Mieter zur Renovierung nach dem Ablauf der bekannten Fristen (3 und 5 oder 7 Jahre) verpflichten, in Formularmietverträgen für unwirksam erklärt.
Der Mieter, der seine Wohnung pfleglich behandle, werde unabhängig davon, ob eine Renovierungsbedarf bestehe oder nicht, zur Durchführung der Schönheitsreparaturen verpflichtet. Dies stelle eine erhebliche Abweichung von den gesetzlichen Regelungen dar (nach dem BGB hat der Vermieter die Wohnung im gebrauchsfähigen Zustand zu erhalten), die den Mieter unangemessen benachteilige. Solche Klauseln sind daher nach § 307 Abs.2 Nr.1 BGB (Gestaltung durch AGB) unwirksam.
Künftig wird in Mietverträgen zur Fälligkeit der Schönheitsreparaturen auf den Renovierungsbedarf abzustellen sein. Die Fristen können lediglich als Richtlinie, als Indiz angeführt werden.
Der Mieter, der seine Wohnung pfleglich behandle, werde unabhängig davon, ob eine Renovierungsbedarf bestehe oder nicht, zur Durchführung der Schönheitsreparaturen verpflichtet. Dies stelle eine erhebliche Abweichung von den gesetzlichen Regelungen dar (nach dem BGB hat der Vermieter die Wohnung im gebrauchsfähigen Zustand zu erhalten), die den Mieter unangemessen benachteilige. Solche Klauseln sind daher nach § 307 Abs.2 Nr.1 BGB (Gestaltung durch AGB) unwirksam.
Künftig wird in Mietverträgen zur Fälligkeit der Schönheitsreparaturen auf den Renovierungsbedarf abzustellen sein. Die Fristen können lediglich als Richtlinie, als Indiz angeführt werden.