Schönheitsreparaturen während des laufenden Mietverhältnisses

31.05.2009
Mit Urteil vom 06.04.2005 (Az: VIII ZR 192/04) hat der für das Wohnraummietrecht zuständige 8. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden, dass dem Vermieter auch während des bestehenden Mietverhältnisses ein Anspruch auf Durchführung von Schönheitsreparaturen zusteht.

Fehlt es an einem Fristenplan, bzw. ist entsprechend der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs kein starrer Fristenplan vereinbart, so richtet sich die Frage ob Renovierungsbedarf besteht nach der Auffassung des Bundesgerichtshofs auf die Sicht eines objektiven Betrachters. Entgegen der früher in der Rechtssprechung vertretenen Auffassung bedarf es keiner Gefährdung der Bausubstanz der Wohnung, es genüge, wenn objektiv ein Renovierungsbedarf bestehe, d.h. wenn die Wohnung objektiv betrachtet abgenutzt erscheint.

In diesem Fall kann der Vermieter die Durchführung der Schönheitsreparaturen verlangen, und für den Fall, dass der Vermieter diese nicht durchführt einen Anspruch auf Zahlung eines Vorschusses, der für die Renovierung notwendigen Kosten geltend machen.

Nico Bergerhoff
Fachanwalt für Mietrecht und WEG