Übergabeprotokoll bei Rückgabe der Mietsache

04.09.2003
Unterschreibt der Vermieter bei der Abnahme der Wohnung ein Übergabeprotokoll, dass die Rückgabe der Wohnung „im ordnungsgemäßen Zustand“ bestätigt, so wird dies von der Rechtssprechung als negatives Schuldanerkenntnis gesehen. Dies hat zur Folge, dass der Vermieter mit Ansprüchen auf Renovierung ausgeschlossen ist.

Das Amtsgericht Lörrach hat nun mit Urteil vom 28.5.2003 entschieden, dass sich das negative Schuldanerkenntnis des Vermieters auch auf die Ansprüch auf anteilige Kostentragung der noch nicht fälligen Schönheitsreparaturen gemäß einer Quotenklausel im Mietvertrag bezieht. Das Übergabeprotokoll solle Rechssicherheit zwischen den Parteien schaffen und mögliche Forderungen im Zusammenhang mit dem Zustand der Wohnung endgültig klären. Es umfasse daher nicht nur Renovierungsansprüche des Vermieters, sondern eben auch den Anspruch auf die Kostenquote, da dieser Geldanspruch sich auf den Zustand der Mietsache beziehe.

Bei Wohnungsabnahmen (auf welche im übrigen kein Anspruch mieterseits oder vermieterseits besteht) muss daher eine genaue Untersuchung der Wohnung durch den Vermieter erfolgen, um alle Mängel zu protokollieren. Geschieht dies nicht, kann der Vermieter seine Renovierungs- und Kostenquotenansprüche unabhängig vom tatsächlichen Zustand der Wohnung nicht durchsetzen.

Nico Bergerhoff
Fachanwalt für Mietrecht und WEG