Haftung des Hausverwalters bei unterlassener Mieterhöhung
10.02.2008
Das Urteil des OLG Saarbrücken (Entscheidung vom 08.02.2006, 5 U 178/05) führt zu einer Erweiterung der Haftung des Mietverwalters. Der Verwalter, der die Mietverwaltung eines vermieteten Anwesens übernimmt, sei verpflichtet, die Vermögensinteressen des Auftraggebers für das Verwaltungsobjekt sorgfältig, sachkundig und loyal „wahrzunehmen“. Dies beinhalte auch die Pflicht des Verwalters, erkennbare Vermögensnachteile oder drohende Schäden abzuwenden. Auf Mängel müsse der Verwalter aufmerksam machen.
Diesen Pflichtenkatalog des Mietverwalters überträgt das OLG Saarbrücken nunmehr auch auf rechtlich zulässige Mieterhöhungen: Ein professioneller Mietverwalter kenne sowohl den aktuell geschuldeten als auch den rechtlich zulässigen und markgerechten Mietzins, so daß er vermeiden muß, daß seinem Auftraggeber Vorteile entgehen.
Eine solche Verpflichtung besteht für den Mietverwalter insbesondere dann, wenn bereits der Verwaltervertrag ihn zur Verhandlung, Abschluß und Änderung von Mietverträgen verpflichtet. In einen solchen Fall ist der Verwalter zum Schadensersatz in Höhe der entgangenen Erhöhungsbeträge verpflichtet.
Diesen Pflichtenkatalog des Mietverwalters überträgt das OLG Saarbrücken nunmehr auch auf rechtlich zulässige Mieterhöhungen: Ein professioneller Mietverwalter kenne sowohl den aktuell geschuldeten als auch den rechtlich zulässigen und markgerechten Mietzins, so daß er vermeiden muß, daß seinem Auftraggeber Vorteile entgehen.
Eine solche Verpflichtung besteht für den Mietverwalter insbesondere dann, wenn bereits der Verwaltervertrag ihn zur Verhandlung, Abschluß und Änderung von Mietverträgen verpflichtet. In einen solchen Fall ist der Verwalter zum Schadensersatz in Höhe der entgangenen Erhöhungsbeträge verpflichtet.