Wirksamkeit der „Hamburger-Holzklausel“
04.05.2009
Eine weitere Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Wirksamkeit einer Schönheitsreparatur-Klausel wurde am 22.10.2008 (Az. VIII ZR 283/07) veröffentlicht. Der Bundesgerichtshof hatte dabei über die Frage zu entscheiden, wann die sogenannte „Hamburger-Holzklausel“ wirksam sei und damit insgesamt die Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen wirksam auf den Mieter umgelegt werden konnte.
Bei einer sog. Holzklausel wird der Mieter verpflichtet, die lackierten Holzteile in dem Farbton zurückzugeben, wie sie bei Vertragsbeginn vorgegeben waren. Dabei war im vorliegenden Fall vereinbart, dass farbig gestrichene Holzteile auch in weiß oder in hellen Farbtönen gestrichen zurückgegeben werden konnten.
Der Bundesgerichtshof hält diese Klausel für wirksam und sieht darin keine unwirksame Benachteiligung des Mieters. Dabei geht der BGH davon aus, dass es unbedenklich sei, wenn der Mieter bei Auszug in der farblichen Gestaltung der Mieträume eingeschränkt wird. Vielmehr sei das Interesse des Vermieters, entsprechend seiner Farbwahl die Wohnung leichter weiter vermieten zu können, vorrangig. Nach den zahlreichen Entscheidungen des BGH zur starren Fristen wieder einmal eine Entscheidung, die die Interessen des Vermieters in den Vordergrund stellt!
Bei einer sog. Holzklausel wird der Mieter verpflichtet, die lackierten Holzteile in dem Farbton zurückzugeben, wie sie bei Vertragsbeginn vorgegeben waren. Dabei war im vorliegenden Fall vereinbart, dass farbig gestrichene Holzteile auch in weiß oder in hellen Farbtönen gestrichen zurückgegeben werden konnten.
Der Bundesgerichtshof hält diese Klausel für wirksam und sieht darin keine unwirksame Benachteiligung des Mieters. Dabei geht der BGH davon aus, dass es unbedenklich sei, wenn der Mieter bei Auszug in der farblichen Gestaltung der Mieträume eingeschränkt wird. Vielmehr sei das Interesse des Vermieters, entsprechend seiner Farbwahl die Wohnung leichter weiter vermieten zu können, vorrangig. Nach den zahlreichen Entscheidungen des BGH zur starren Fristen wieder einmal eine Entscheidung, die die Interessen des Vermieters in den Vordergrund stellt!