Schadensersatzpflicht des Vermieters bei eigenmächtigem Ausräumen der Wohnung

16.02.2011
Der Bundesgerichtshof hat einen Vermieter verurteilt, dem Mieter Schadensersatz zu leisten, wenn der Vermieter ohne Vorlage eines gerichtlichen Räumungstitels die Wohnung in Besitz nimmt und eigenmächtig ausräumt (Urteil vom 9.11.2010, Az.: VIII ZR 45/09).

Der Vermieter sollte eine Räumungsklage führen und mit dem Titel dann Vollstreckungsmaßnahmen einleiten, oder wenigstens, wie der Bundesgerichtshof sagt, bevor er durch verbotene Eigenmacht die Wohnung in Besitz nimmt, seiner Obhutspflicht genügen und im eigenen Interesse ein aussagekräftiges Verzeichnis der verwahrten Gegenstände aufstellen und deren Wert schätzen lassen. Tut er dies nämlich nicht, hat er zu beweisen, in welchem Umfang Bestand und Wert der der Schadensberechnung zugrundegelegten Gegenstände von den Abgaben des Mieters abweichen, die zunächst einmal nur plausibel sein müssen. Im entschiedenen Fall hatte der Mieter für abhanden gekommene, beschädigte oder verschmutzte Gegenstände Schadensersatz in Höhe von 61.812,65 € geltend gemacht.

Es scheint Unternehmen zu geben, die den falschen Rat geben zu einer sogenannten „kalten Wohnungsräumung“. Entscheidend ist, dass der Vermieter dem Mieter gegenüber wegen dieser irrtümlichen Selbsthilfe nach § 231 BGB unabhängig von einem Verschulden zum Schadensersatz verpflichtet ist.

Der Bundesgerichtshof verlangt in solch einem Fall von der Vermieterseite ein Bestandsverzeichnis, das zu den einzelnen Gegenständen, deren Zustand, ggf. Beschädigungen und Werten, konkret beweisbar eine Aussage trifft. Der BGH hat das Verfahren an das Berufungsgericht zurückverwiesen, damit diese Feststellung zu Umfang und Wert der abhanden gekommenen und beschädigten Gegenstände getroffen wird.

Bernd Schmitz-Peiffer
Fachanwalt für Mietrecht und WEG