Betriebskostenabrechnung bei Flächenabweichung
10.02.2008
Der BGH hatte in der Vergangenheit entschieden, dass eine Abweichung der tatsächlichen von der vertraglich vereinbarten Fläche dann einen zur Minderung berechtigenden Mietmangel darstelle, wenn die Abweichung mehr als 10% betrage. Ungeklärt war die Frage, was aus der Betriebskostenabrechnung wird, wenn diese nach Wohnflächen umgelegt werden.
Der BGH (Urteil vom 31.10.2007; Az: VIII ZR 261/06) hat hier differenziert: Beträgt die Abweichung mehr als 10%, so muss nach die tatsächliche Wohnfläche der Abrechnung zu Grunde gelegt werden. Liegt allerdings die Abweichung unter 10%, so kann der Vermieter die im Vertrag vereinbarte Fläche der Abrechnung zu Grunde legen.
Der BGH (Urteil vom 31.10.2007; Az: VIII ZR 261/06) hat hier differenziert: Beträgt die Abweichung mehr als 10%, so muss nach die tatsächliche Wohnfläche der Abrechnung zu Grunde gelegt werden. Liegt allerdings die Abweichung unter 10%, so kann der Vermieter die im Vertrag vereinbarte Fläche der Abrechnung zu Grunde legen.