Änderungen im Erbrecht zum 01.01.2010

 13.01.2010

Der Jahreswechsel brachte mehrere Änderungen im Erbrecht mit sich. Diese Änderungen gelten für Erbfälle ab dem 01.01.2010 und stellen sich auszugsweise wie folgt dar:

 

1. Entziehung des Pflichtteils:

 

§ 2333 BGB wurde geändert und zugunsten des Erblassers vereinfacht. Dieser hat nun die Möglichkeit, einem Abkömmling den Pflichtteil zu entziehen, wenn dieser wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 1 Jahr ohne Bewährung rechtskräftig verurteilt wird. Hinzu kommen muss, dass die Teilhabe des Abkömmlings am Nachlaß für den Erblasser unzumutbar ist.

Nach altem Recht musste sich die Straftat noch gegen den Erblasser bzw. dessen Ehegatten richten. Nunmehr genügt beispielsweise, dass der Sohn des Erblassers seine eigene Schwester körperlich schwer misshandelt. In diesem Fall kann ihm der Pflichtteil entzogen werden.

 

2. Ausgleichspflicht bei Pflegeleistungen:

 

Durch die Neuregelung des § 2057 a Abs. 1 Satz 2 BGB hat nunmehr auch derjenige Abkömmling einen Ausgleichsanspruch, der den Erblasser körperlich gepflegt hat, ohne seine berufliche Tätigkeit aufzugeben. Nach altem Recht bestand der Ausgleichsanspruch nur dann, wenn der pflegende Erbe  auf sein eigenes berufliches Einkommen (zumindest teilweise) verzichtet hat.

Damit werden diejenigen Abkömmlinge zu Recht auch dann begünstigt, wenn sie beispielsweise die Pflege ihrer Eltern neben ihrer Erwerbstätigkeit durchführen.

 

3. Erleichterte Stundung bei Auszahlung des Pflichtteils:

 

Die Änderung des § 2331 a  Abs. 1 BGB, wonach der Erbe eine Stundung der Auszahlung des Pflichtteils verlangen kann, wenn die sofortige Erfüllung des gesamten Anspruchs für ihn eine unbillige Härte darstellt, bringt insbesondere eine Erleichterung für entferntere Verwandte mit sich. Bislang konnte nur ein pflichtteilsberechtigter Erbe (also ein Kind, Enkelkind oder Elternteil) eine Stundung verlangen, auch musste ihn die Erfüllung des gesamten Anspruchs „ungewöhnlich hart“ treffen. Durch die Formulierung „unbillige Härte“ wird es dem Erben nun erleichtert, eine Stundung zu erreichen.

 

4. Pflichtteilsergänzung:

 

Die „10-Jahres-Frist“ des § 2325 Abs. 3 BGB wird abgemildert. Künftig werden Schenkungen nur dann vollständig in die Berechnung einbezogen, wenn sie innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall bewirkt worden sind. Liegen sie bereits zeitlich zuvor, so mindert sich die Einbeziehung der Schenkung pro weiterem Jahr um jeweils 1/10. Dies bedeutet, daß etwa bei einer Schenkung 9 Jahre vor dem Erbfall nur noch ein 1/10 des Wertes der Schenkung in den Pflichtteilsergänzungsanspruch mit einzurechnen ist.

 

5. Änderungen der Verjährungsvorschriften:

 

Ab dem 01.01.2010 gilt nunmehr statt der 30jährigen Verjährungsfrist im Grundsatz eine dreijährige Verjährung. Die Sonderregelung in § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB wurde aufgehoben. Die kurze Verjährung trifft nun insbesondere für Vermächtnisansprüche, Ansprüche gegen den Testamentsvollstrecker wegen Pflichtverletzung, Vergütungsansprüche des Testamentsvollstreckers sowie Ansprüche aus dem Rechtsverhältnis der Erben untereinander zu. Gleiches gilt für Auseinandersetzungsansprüche.

Die 30-jährige Verjährung gilt nur noch in Ausnahmefällen, beispielsweise dann, wenn der Erbe keine Kenntnis vom Erbfall bzw. einer Verfügung von Todes wegen hatte. In diesen Fällen beginnt die 30jährige Verjährung ab dem Zeitpunkt des Erbfalls.

 

 

Michael Zimmermann
Rechtsanwalt